Notdienst
Rufen Sie einfach unter diese Telefonnummer an: 0162 - 985 88 94
Sie brauchen Hilfe – und wissen nicht mehr weiter? Keine Sorge: wenn außerhalb unserer Geschäftszeiten, sowie an Wochenenden oder Feiertagen in der Wohnanlage ein schwerer Schadensfall eintritt, ist unser - kostenpflichtiger - Bereitschaftsdienst für Sie da - rund um die Uhr.
Dieser erkennt aufgrund der täglichen Kontrollgänge, ob es sich tatsächlich um einen Notdienst-Service handelt, oder ob beispielsweise die Hausverwaltung oder eine Fachfirma schnellstmöglichst mit der Behebung des Mangelzustandes beauftragt werden kann.
Ein Hausmeister Notdienst muss von normalen Mängeln, die an einem Gebäude entstehen können, unterschieden werden. Wichtig für Eigentümer sowie Mieter ist dabei ist die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Notfällen die vorliegen.Handelt es sich tatsächlich um Notreparaturen oder ein Notfall, muss dieser sofort vorgenommen werden, oder reicht es aus wenn der Mangel gemeldet und bei Bedarf behoben wird?
Bitte beachten Sie, dass der Notdienst nur für dringende technische Notfälle gedacht ist, bei denen Bewohner oder Gebäude zu Schaden kommen könnten, so z.B.:
Keine dringenden Notfälle für den Notdienst sind beispielsweise:
Welche Kosten entstehen bei einem Notfall?
Da ein Notfall außerhalb der vertraglich vereinbarten Geschäftszeiten stattfindet, gibt es unterschiedliche Berechnungsgrundlagen die dafür ausschlaggebend sind. Dazu gehören Anfahrtskosten, Bereitschaftskosten, Zuschläge für Nacht/oder Wochenenddienst sowie die anfallende Arbeitszeit. Wir als Hausmeisterservice Nikolaou berechnen Ihnen fair und offen etwaige Notfälle mit ca. 50€ zzgl. Arbeitszeit und MwSt.
Bei einer an einen Hausmeisterservice entrichteten Notdienstpauschale handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten Ihrer Wohnanlage, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember des Jahres 2019 klar. Bei den grundsätzlich nicht auf einen Mieter umlegbaren Verwaltungskosten handelt es sich um Kosten, die für die Verwaltung des Gebäudes, die erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen aufgewendet werden. Auch die Kosten im Zusammenhang mit der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit sowie die Kosten für die Geschäftsführung, stellen nicht umlegbare Verwaltungskosten dar.